Satzung des Bundesverband Gemeinnützige Selbsthilfe Schlafapnoe Deutschland e.V.
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen Bundesverband „Gemeinnützige Selbsthilfe Schlafapnoe Deutschland“ nach Eintrag in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V. Der Verein verwendet im Geschäftsverkehr gleichberechtigt die Kurzform GSD.
2.) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist 31675 Bückeburg
3.) das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
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§ 2 Zweck des Vereins
Unmittelbarer und ausschließlicher gemeinnütziger Zweck des Vereins ist die Gesundheitsförderung von Menschen mit Schlafapnoe-Syndrom (Chronische Schlafstörungen und deren Folgekrankheiten) und ihrer Angehörigen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch
1.) Information, Erfahrungsaustausch und Ermutigung zur Therapie.
2.) Förderung der Gründung und der Arbeit von Selbsthilfegruppen für Schlafapnoe-Patienten und ihrer Angehörigen.
3.) Erfahrungsaustausch mit Fachärzten, der Wissenschaft und der Medizintechnik.
4.) Information der Medien und der breiten Öffentlichkeit.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
1.) Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und erstrebt keine Gewinne.
2.) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Verhältnis zu anderen Verbänden
Der Verein kann durch Vorstandsbeschluss Mitglied in anderen Organisationen werden, die sich für Belange der Schlafapnoe oder ihrer Folgeerkrankungen einsetzen.
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§ 5 Mitglieder
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2.) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen.
3.) Eine Begründung des Beschlusses ist nicht erforderlich.
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.) In der Mitgliederversammlung ist eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten mit dem Recht zur Stimmabgabe rechtlich möglich. Die Bevollmächtigung darf nur durch eine schriftliche Einzelvollmacht für den jeweiligen Termin erfolgen. Eine Bevollmächtigung in einer Liste durch mehrere Mitglieder sowie Erteilung einer Untervollmacht ist rechtlich nicht zulässig. Bezüglich der Frist zur Vorlage der Vollmacht gilt § 8 (4) entsprechend. Absprachen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Abgabe der Stimme in der Mitgliederversammlung haben gegenüber dem GSD keine rechtliche Wirkung.
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§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende.
3.) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele oder das Ansehen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4.) Die Entscheidung ist dem/der Betroffenen unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach der Entscheidung Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die abschließend entscheidet.
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§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
1.) die Mitgliederversammlung
2.) der Vorstand
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§ 8 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen.
2.) In den ersten 6 Monaten eines jeden Geschäftsjahr hat eine Mitglieder-versammlung (Jahreshauptversammlung) stattzufinden, sofern nicht der Vorstand in begründeten Ausnahmefällen einen späteren Termin beschließt. Im übrigen ist der Vorstand jederzeit berechtigt, Mitgliederversammlungen einzuberufen. Eine Verpflichtung zur Einberufung besteht, wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung verlangt wird.
3.) Die Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich einberufen werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Einladungen 4 Wochen vor dem Versammlungstag zur Post gegeben wird. Der Versammlungstag rechnet nicht mit.
4.) Ergänzungen zur Tagesordnung und Anträge sind dem Vorstand bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Ergänzungen zur Tagesordnung und Anträge, die in der Mitgliederversammlung vorgelegt werden, bedürfen der Unterstützung von einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zur Aufnahme in die Tagesordnung.
5.) Anträge auf Satzungsänderung sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
6.) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands einschließlich des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer.
- Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliederbeitrags auf Vorschlag des Vorstands.
- Entlastung des Vorstands.
- Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
- Beschlussfassung über Anträge.
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§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und Wahlen
1.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet.
2.) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung oder durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
3.) Satzungsänderungen können nur mit mindestens zwei Drittel der Abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Beschlussfassung kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein Widerspruch durch die Mitglieder erhoben wird.
4.) Wahlen sind als geheime Wahlen durchzuführen, sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt. Wahlen zum Vorstand haben auf jeden Fall in geheimer Wahl zu erfolgen.
5.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und kann beim Vorsitzenden oder beim Schriftführer von allen Mitgliedern eingesehen werden.
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§ 10 Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister/in
- dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
- dem/der Schriftführer/in
2.) Gesetzliche Vertreter des Verein gem. § 26 BGB sind: der/die Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende, Schatzmeister/in, stellvertretende Schatzmeister/in.
3.) Der Verein wird durch zwei seiner Vertreter/innen gerichtlich und außergerichtlich vertreten.Willenserklärungen, die den Verein über DM 5.000,00 hinaus verpflichten, bedürfen der Mitzeichnung des/der Schatzmeisters bzw. des/der stellvertretenden Schatzmeisters/Schatzmeisterin. Im Übrigen wird vom Vorstand die Unterschriftsbefugnis in einer Geschäftsordnung des Vorstands geregelt.
4.) Die Amtszeit des Vorstand beträgt 4 Jahre. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt
über die 4-jährige Amtszeit hinaus aus, bis die Neuwahl durchgeführt ist und sich der/die Nachfolger/in zur Übernahme der Amtsgeschäfte bereiterklärt hat. Wiederwahl ist zulässig. Rücktrittserklärungen von Vorstandsmitgliedern müssen schriftlich gegenüber dem Vorstand oder mündlich zu Protokoll einer Vorstandssitzung bzw. zu Protokoll der Mitgliederversammlung abgegeben werden. § 28 (2) BGB bleibt unberührt.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheiden von Vorstandsmitglieder ist der Vorstand berechtigt, sich selbst zu ergänzen; das neue Vorstandsmitglied muss vo der nächsten Mitgliederversammlung durch Wahl bestätigt werden.
5.) Die Vorstandsämter sind Ehrenämter
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§ 11 Aufgaben des Vorstands
1.) Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der Vereinsarbeit gem. dem in § 2 dieser Satzung festgelegten Vereinszweck. Er bestimmt die richtlinien der Geschäftsführung des Vereins in einer besonderen Geschäftsordnung und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
2.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
3.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
4.) Der Vorstand kann im Schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder den Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
5.) Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die gefassten Beschlüsse enthalten sind. Dieses ist auf der folgenden Vorstandssitzung zu genehmigen. Der amtierende Vorsitzende und der Protokollführer haben das Protokoll zu unterschreiben.
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§ 12 Geschäftsführung
Die Erledigung des laufenden Geschäfts obliegt dem Vorstand gemäß einer besonderen Geschäftsordnung.
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§ 13 Beiräte/ Fachausschüsse
1.) Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsarbeit Beiräte und Fachausschüsse berufen, z.B. Finanzbeirat, Medizinischen Beirat.
2.) Der jeweilige Beirat/ Fachausschuss wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, der ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen kann. Die Mitglieder von Beiräten/ Fachausschüssen sollten Mitglieder des Vereins sein.
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§ 14 Kassenprüfer
1.) Zwei Mitglieder des Vereins werden auf der Mitgliederversammlung als Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Die Kassenprüfer haben die Einnahmen und Ausgaben zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.
2.) Ein weiteres Mitglied ist als Ersatz-Kassenprüfer/in zu wählen.
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§ 15 Auflösung des Vereins
1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfolgt mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
2.) Die eine Auflösung beschließende Mitgliederversammlung bestellt zwei Liquidatoren. Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks vorhandene Vermögen fällt an die Deutsche Kinderkrebshilfe Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stand: 25.08.2006
VR 100286 - Amtsgericht Stadthagen
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