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Schlafapnoe/Schlafstörungen (Diese Rubrik wird von dem Wissenschaftlichen Beirat des GSD betreut)
Die Gemeinnützige Selbsthilfe Schlafapnoe Deutschland e.V. (GSD) ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Menschen mit Schlafproblemen, speziell Schlafapnoe, und ihren Angehörigen. Unmittelbarer und ausschließlicher gemeinnütziger Zweck des Vereins ist die Gesundheitsförderung von Menschen mit Schlafapnoe-Syndrom (Chronische Schlafstörungen und deren Folgekrankheiten) und ihrer Angehörigen durch Information,
Einen ausführlichen Artikel von Prof.Horstkotte zum Thema Schlafstörungen und Herz können Sie nach Anklicken lesen und auch ausdrucken. Schlafforschung MedienberichteDer Schnarch-Schaden - Schlafforschung: SchlafforschungDie neue Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405) legt die inhaltlichen Mindestanforderungen für die Ausbildung und Prüfung im Medizinstudium fest. (Der Text kann z.B. nachgelesen werden unter www.rechtliches.de/info_AeAppO.html). Die Schlafmedizin ist nicht ausdrücklich als klinisches Fach genannt. Die Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) ist aber nicht in der Lage, jedes einzelne Fach oder Gebiet innerhalb der Medizin gesondert zu nennen. So legt § 27 ÄAppO die Fächer, Querschnittsbereiche und Blockpraktika fest, die im klinischen Ausbildungsabschnitt unabdingbar sind, und unter deren Bezeichnungen verschiedenste Inhalte, darunter auch die Schlafmedizin subsumierbar sind. Dies gilt auch für die Inhalte der Anlage 15 der ÄAppO. Darüber hinaus kann die Schlafmedizin auch als Wahlfach angeboten und dann gewählt werden. Hierüber entscheidet die jeweilige Universität . Hinsichtlich Planungen und Intensivierung der Schlafforschung hat das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung mitgeteilt, dass es kein spezifisches Förderprogramm gibt; Förderanträge können jedoch bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), Kennedyallee 40, 53175 Bonn, im Normalverfahren eingereicht werden. Diagnose und TherapieDie Diagnose und Therapie der Schlafapnoe ist in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden geregelt, die am 10. November 2004 im Bundesanzeiger Nr. 213 (S. 22 699) veröffentlicht wurden. Hier werden detaillierte Aussagen zur erforderlichen Qualifikation der durchführenden Ärzte sowie zum Vorgehen bei der Diagnostik und zur Therapie der Schlafapnoe getroffen. Den Text finden Sie unter BUB-Richtlinien Sie können die BUB-Richtlinien auch als Faltblatt ausdrucken Ab 1. 4.2005 wurde ein neues Vergütungssystem für die Polygrafie (EBM-Ziffer 30900) und die Polysomnografie (EBM-Ziffer 30901) eingeführt. Die Genehmigung zur Durchführung beider Untersuchungen und zur Abrechnung dieser Ziffern muß von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erteilt werden. Qualitätsnachweise sind erforderlich. Für die Leistungserbringung und -abrechnung der Polysomnografie ist die Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" der Musterweiterbildungsverordnung notwendig. Weitere TherapieformenErsetzt Zungenmuskeltraining die cPAP-Therapie? Die Zeitschrift Somnologie Februar 2004 berichtet über das Ergebnis zusammenfassend: Hilfsmittelversorgung im Bereich der AtemtherapieVersicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben nach § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. An diesem Leistungsanspruch für Patienten mit Schlafapnoe hat sich auch mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkasse (GMG) nichts geändert. (Anmerkung: auch wenn das von Ärzten, Schlaflaboren und Krankenkassen in letzter Zeit häufiger behauptet wird). Zuzahlungsregelungen für Hilfsmittel Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (wie Filter und Masken) gilt die Zuzahlungsregelung gem. § 33 Abs. 2 Satz 5, letzter Teilsatz, SGB V. Danach zahlen die Versicherten 10% je Packung, höchstens jedoch 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation. Die Zuzahlung wird auf einen maximalen Monatsbetrag von 10 Euro für alle zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel begrenzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel aufgrund einer oder mehrerer Indikationen benötigt werden bzw. verschiedenen Produktgruppen zuzuordnen sind. Besonderheiten bei chronisch KrankenFür Versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine geringe Belastungsgrenze von nur 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 22. Januar 2004 die Richtlinien zur Definition schwerwiegender chronischer Erkrankungen verabschiedet. Den Text dieser Richtlinie finden Sie hier |
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