Gemeinnützige Selbsthilfe Schlafapnoe Deutschland e.V.
Der GSD unterstützt das Aktionsbündnis "meine Wahl!" und setzt sich für die Wahlfreiheit bei medizinischen Hilfsmitteln ein. http://www.buendnis-meine-wahl.de

Schlafapnoe/Schlafstörungen
(Diese Rubrik wird von dem Wissenschaftlichen Beirat des GSD betreut)

Die Gemeinnützige Selbsthilfe Schlafapnoe Deutschland e.V. (GSD) ist ein bundesweiter Zusammenschluss von Menschen mit Schlafproblemen, speziell Schlafapnoe, und ihren Angehörigen. Unmittelbarer und ausschließlicher gemeinnütziger Zweck des Vereins ist die Gesundheitsförderung von Menschen mit Schlafapnoe-Syndrom (Chronische Schlafstörungen und deren Folgekrankheiten) und ihrer Angehörigen durch Information,
Erfahrungsaustausch und Ermutigung zur Therapie, Förderung der Gründung und der Arbeit von Selbsthilfegruppen für Schlafapnoe-Patienten und ihrer Angehörigen, Erfahrungsaustausch mit Fachärzten, der Wissenschaft und der Medizintechnik sowie Information der Medien und der breiten Öffentlichkeit.

Einen ausführlichen Artikel von Prof.Horstkotte zum Thema Schlafstörungen und Herz können Sie nach Anklicken lesen und auch ausdrucken.

Schlafforschung Medienberichte

Der Schnarch-Schaden - Schlafforschung:
Wenn mehr Patienten mit einem Schlafapnoe-Syndrom eine effektive Therapie erhielten, gäbe es deutlich weniger Unfälle [mehr]

Schlafforschung

Die neue Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405) legt die inhaltlichen Mindestanforderungen für die Ausbildung und Prüfung im Medizinstudium fest. (Der Text kann z.B. nachgelesen werden unter www.rechtliches.de/info_AeAppO.html). Die Schlafmedizin ist nicht ausdrücklich als klinisches Fach genannt. Die Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) ist aber nicht in der Lage, jedes einzelne Fach oder Gebiet innerhalb der Medizin gesondert zu nennen. So legt § 27 ÄAppO die Fächer, Querschnittsbereiche und Blockpraktika fest, die im klinischen Ausbildungsabschnitt unabdingbar sind, und unter deren Bezeichnungen verschiedenste Inhalte, darunter auch die Schlafmedizin subsumierbar sind. Dies gilt auch für die Inhalte der Anlage 15 der ÄAppO. Darüber hinaus kann die Schlafmedizin auch als Wahlfach angeboten und dann gewählt werden. Hierüber entscheidet die jeweilige Universität .

Hinsichtlich Planungen und Intensivierung der Schlafforschung hat das zuständige Bundesministerium für Bildung und Forschung mitgeteilt, dass es kein spezifisches Förderprogramm gibt; Förderanträge können jedoch bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), Kennedyallee 40, 53175 Bonn, im Normalverfahren eingereicht werden.

Diagnose und Therapie

Die Diagnose und Therapie der Schlafapnoe ist in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungsmethoden geregelt, die am 10. November 2004 im Bundesanzeiger Nr. 213 (S. 22 699) veröffentlicht wurden. Hier werden detaillierte Aussagen zur erforderlichen Qualifikation der durchführenden Ärzte sowie zum Vorgehen bei der Diagnostik und zur Therapie der Schlafapnoe getroffen. Den Text finden Sie unter BUB-Richtlinien

Sie können die BUB-Richtlinien auch als Faltblatt ausdrucken

Ab 1. 4.2005 wurde ein neues Vergütungssystem für die Polygrafie (EBM-Ziffer 30900) und die Polysomnografie (EBM-Ziffer 30901) eingeführt. Die Genehmigung zur Durchführung beider Untersuchungen und zur Abrechnung dieser Ziffern muß von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erteilt werden. Qualitätsnachweise sind erforderlich. Für die Leistungserbringung und -abrechnung der Polysomnografie ist die Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" der Musterweiterbildungsverordnung notwendig.

Weitere Therapieformen

Ersetzt Zungenmuskeltraining die cPAP-Therapie?
Die lebenslang erforderliche cPAP-Therapie veranlaßt immer wieder Schlafapnoe-Patienten, nach Alternativen zu suchen. Das auch in der Boulevard-Presse propagierte Zungenmuskeltraining, bei dem in bestimmten Abständen mit Hilfe kleiner elektrischer Impulse im Zungenbereich die Muskulatur so gestärkt werden soll, dass sich evtl. die Benutzung eines cPAP-Gerätes erübrigt, wurde nun in einer wissenschaftlichen Untersuchung genauer betrachtet.

Die Zeitschrift Somnologie Februar 2004 berichtet über das Ergebnis zusammenfassend:
Das Zungenmuskeltraining mittels Neurostimulation kann nicht als genereller Ersatz für die cPAP-Therapie angesehen werden. Lediglich bei Patienten mit mildem Schlafapnoe-Syndrom ist anhand der vorliegenden Daten ein Therapieversuch gerechtfertigt. Dieser bedingt jedoch eine regelmäßige polysomnographische Kontrolle im Schlaflabor, die erstmals am Ende der Trainingsphase durchzuführen ist.

Hilfsmittelversorgung im Bereich der Atemtherapie

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben nach § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

An diesem Leistungsanspruch für Patienten mit Schlafapnoe hat sich auch mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenkasse (GMG) nichts geändert. (Anmerkung: auch wenn das von Ärzten, Schlaflaboren und Krankenkassen in letzter Zeit häufiger behauptet wird).

Zuzahlungsregelungen für Hilfsmittel

Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (wie Filter und Masken) gilt die Zuzahlungsregelung gem. § 33 Abs. 2 Satz 5, letzter Teilsatz, SGB V. Danach zahlen die Versicherten 10% je Packung, höchstens jedoch 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation. Die Zuzahlung wird auf einen maximalen Monatsbetrag von 10 Euro für alle zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel begrenzt. Dies gilt unabhängig davon, ob die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel aufgrund einer oder mehrerer Indikationen benötigt werden bzw. verschiedenen Produktgruppen zuzuordnen sind.

Besonderheiten bei chronisch Kranken

Für Versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine geringe Belastungsgrenze von nur 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 22. Januar 2004 die Richtlinien zur Definition schwerwiegender chronischer Erkrankungen verabschiedet. Den Text dieser Richtlinie finden Sie hier