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Versicherungsschutz für unsere ehrenamtlichen Mitarbeiter und deren Helfer


Um Irritationen und Unklarheiten von einigen Mitgliedern hinsichtlich der Vereins-Kompakt-Versicherung auszuräumen, möchten wir hier noch einmal die Versicherungsbedingungen und -leistungen bekannt geben.

Mit dem Abschluss einer Vereins-Kompakt-Versicherung zum 01.11.2002, in Verbindung mit der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege sind unsere ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter ( Vorstände der Selbsthilfegruppen, ob mit oder ohne e. V.) und deren Helfer, im Rahmen unserer Möglichkeiten, optimal abgesichert.

Im Schadensfall sollten die versicherten Mitglieder unter Angabe des Sachverhaltes einen formlosen Antrag an den Vorstand des GSD e.V. stellen.

Dieser bestätigt die Mitgliedschaft des Antragstellers gegenüber der Versicherungsgesellschaft und leitet gleichzeitig die Schadensmeldung an diese weiter. Nach Prüfung des Antrags durch die Versicherung ergeht ein Kostenübernahmebescheid, oder eine Ablehnung, je nach Sachlage, zum Antragsteller. Eine Kopie geht an den GSD.


Wer ist Versichert?

  • Versichert sind alle ehrenamtlich tätigen Mitglieder (Vorstände, Gruppenleiter und deren Helfer) die ihre Mitgliedschaft vor Eintritt des Versicherungsfalls durch persönlichen Einzelantrag oder über eine Sammelliste über ihre SHG durch eigenhändige Unterschrift gegenüber dem GSD e. V. erklärt haben. Die Versicherungsprämien für die Vereins-Kompakt Versicherung werden vom GSD e.V. getragen. Somit sind die Versicherungsleistungen für unsere Mitglieder beitragsfrei.


Die Vereins-Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung haben wir mit folgendem Inhalt abgeschlossen:

Was ist versichert?

  • Versichert gilt die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Rechtsträgers, seiner haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter aus dem satzungsgemäßen Aktivitäten des Vereins.

Umfang des Versicherungsschutzes:

  • Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn Sie von Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
  • Der Versicherer prüft die Haftungsfrage und leistet bei berechtigten Ansprüchen Ersatz bis zu folgenden Deckungssummen:
  • 1.533.876,-- Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Die Vereins- Rechtsschutzversicherung

Was ist versichert?

  • Die Geltendmachung und Abwehr von sozialrechtlichen Ansprüchen vor Sozialgerichten in der Bundesrepublik Deutschland

Straf-Rechtsschutz

  • Die Verteidigung wegen Verletzung einer Vorschrift des Straf- und Ordnungswidrigkeitsrechts
  • Für Delikte, die sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden können, besteht Versicherungsschutz, solange keine rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatz erfolgt

Schadenersatz-Rechtsschutz

  • Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen erlittener Personen-, Sach- oder Vermögensschäden. Schadensfälle, die Grundstücksangelegenheiten betreffen, sind nicht versichert.

Umfang des Versicherungsschutzes:

  • Der Versicherer übernimmt bedingungsgemäß bis zur vereinbarten Versicherungssumme die in Verbindung mit dem Rechtsstreit entstehende Kosten, z.B. Gebühren für den freigewählten Rechtsanwalt, Kosten für Gerichte, sowie Zeugen und Sachverständige, soweit sie vom Gericht bestellt werden und der Gegenseite, soweit sie zu erstatten sind.

Mitversichert sind:

  • Die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers, alle ehrenamtlich tätigen Personen in Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
  • Die Versicherungssumme beträgt 150.000 Euro je Versicherungsfall.


Unfallversicherung für GSD Mitglieder

Der GSD als bundesweit tätiger Verband hält es für seine Pflicht, für seine Mitglieder die notwendigen und finanzierbaren Versicherungen abzuschließen, die insbesondere Mitglieder bei der Ausübung ihre Selbsthilfearbeit sichern. Wir freuen uns, hiermit über den ersten Versicherungsabschluss informieren zu können.

Unverzüglich nach Erhalt des Registereintrags und des Freistellungsbescheids vom Finanzamt hat der GSD bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege in Hamburg die Aufnahme des Verbandes und der Mitglieder in die gesetzliche Unfallversicherung beantragt. Die gesetzliche Unfallversicherung ist zum 19.12.2001 in Kraft getreten, d. h. unsere Mitglieder haben ab sofort bei Arbeitsunfällen Unfallversicherungsschutz. Wenn wir in diesem Zusammenhang von Arbeitsunfällen sprechen, so ist dies insofern richtig, als der GSD bei der Berufsgenossenschaft als Unternehmen geführt wird.

Das Thema der gesetzlichen Unfallversicherungsschutz im sozialen Bereich ist sehr komplex, da sich die Ziele und Absichten der Versicherung in mancherlei Hinsicht von der einer privaten Unfallversicherung unterscheidet, die ja als Ausgleich für entstandene Schäden in der Regel nur Geldleistungen kennt. Eine private Unfallversicherung kann aber eine sinnvolle Ergänzung sein. Sie deckt dann Unfallrisiken ab, die Ehrenamtlichen durch gemeinsame Freizeitaktivitäten entstehen und die somit als private Unternehmung gelten. Tritt ein Unfall im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit ein, so können Ansprüche sowohl gegenüber der gesetzlichen als auch der privaten Unfallversicherung geltend gemacht werden. Wie unterscheidet sich die Krankenbehandlung nach der gesetzlichen Unfallversicherung von der Krankenversicherung?

Nach einem "Arbeitsunfall" - dazu gehören auch Wegeunfälle - ist für die Krankenbehandlung ausschließlich die Berufsgenossenschaft zuständig und nicht die Krankenkasse des Verunfallten.

Die Berufsgenossenschaften haben ein besonderes Unfallheilverfahren entwickelt. Neben dem Durchgangsarztverfahren erfassen die für besonders schwere Verletzungen entwickelten Verletzungsartenverfahren die Fälle, die möglichst sofort in eine Spezialbehandlung genommen werden müssen.

Ein anderer, im Einzelfall auch nicht unbedeutender Unterschied bei der Krankenbehandlung durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht darin, dass alle anfallenden Kosten übernommen werden und die Eigenbeteiligung bei Medikamenten, Kur- und Krankenhauskosten oder Reha-Maßnahmen für den Verunfallten entfällt.

Ein "Arbeitsunfall" muss nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Arzt und vom Arbeitgeber, im Falle einer ehrenamtlichen Tätigkeit von der entsprechenden sozialen Organisation, (also vom GSD) gemeldet werden. Ärzte nehmen ihre Verpflichtung, einen Arbeitsunfall zu melden, in der Regel sehr ernst.

Wenn aber der Geschädigte gegenüber dem Arzt in der Behandlungssituation nicht darauf hingewiesen hat, kann er den Unfall auch nicht melden. Dies trieft auch für den Arbeitgeber zu.

Die Schadensmeldung ist unaufwendig. Selbstverständlich benötigt die Berufsgenossenschaft genaue Angaben zum Hergang des Unfalls und die persönlichen Daten des Verunfallten, die anhand eines Formulars (Unfallanzeige) erfragt werden. Die Unfallanzeige wird dem Verunfallten unverzüglich nach Kenntnis der sozialen Organisation über den Unfall, von dieser dem Verunfallten zugeschickt. Er füllt das Formular aus und sendet es an die Organisation zurück, die dann die Unfallanzeige unter Beifügung einer Tätigkeitsbescheinigung an die Berufsgenossenschaft zur Schadensregisolierung weiterleitet.

Für die Abwicklungsformalitäten zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsträger ist der Vorstand des GSD, insbesondere Herr Klevers, zuständig.

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Mitgliedsbestätigung


Der GSD ist Mitglied bei der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V. (BAG Selbsthilfe). Die Mitglieder des GSD können somit auch die Angebote des BAG wahrnehmen. Bitte lassen Sie sich ggf. die Mitgliedschaft bestätigen!

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